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SGB XIV
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SGB XIV

Soziales Entschädigungsrecht

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind:

  1. 1.Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
  2. 2.Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
  3. 3.Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
  4. 4.Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.

(+++ § 1: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

§ 2

Berechtigte der Sozialen Entschädigung

(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) Hinterbliebene sind

  1. 1.Witwen, Witwer und Waisen,
  2. 2.Eltern sowie
  3. 3.Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

(+++ § 2: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)

§ 3

Leistungen der Sozialen Entschädigung

Die Soziale Entschädigung umfasst:

  1. 1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,
  2. 2.die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
  3. 3.Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
  4. 4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
  5. 5.Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
  6. 6.Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
  7. 7.den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
  8. 8.Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
  9. 9.Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,
  10. 10.den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
  11. 11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
  12. 12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

(+++ § 3: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Kapitel 2

Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4

Anspruch auf Leistungen für Geschädigte

(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.

(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die

  1. 1.herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten
    1. a)auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
    2. b)bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder
    3. c)bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,
  2. 2.eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten Person erleidet.

(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(+++ § 4: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

§ 5

Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,
  2. 2.die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
  3. 3.das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.

(+++ § 5: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

§ 6

Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 43 Absatz 4.

(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.

(+++ § 6: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Abschnitt 2

Entschädigungstatbestände

Unterabschnitt 1

Gewalttaten

Unterabschnitt 2

Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

Unterabschnitt 3

Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes

Unterabschnitt 4

Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Kapitel 3

Leistungsgrundsätze

Kapitel 4

Schnelle Hilfen

Abschnitt 1

Leistungen der Schnellen Hilfen

Abschnitt 2

Fallmanagement

Abschnitt 3

Traumaambulanz

Abschnitt 4

Kooperationsvereinbarungen

Kapitel 5

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 1

Leistungen und Nachweispflicht

Abschnitt 2

Vergütung der Leistungserbringer

Abschnitt 3

Zuständigkeit und Datenübermittlung

Abschnitt 4

Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten

Kapitel 6

Leistungen zur Teilhabe

Kapitel 7

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Abschnitt 1

Anspruch und Pflegebedürftigkeit

Abschnitt 2

Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Abschnitt 3

Zuständigkeit und Erstattung

Abschnitt 4

Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten

Kapitel 8

Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit

Kapitel 9

Entschädigungszahlungen

Abschnitt 1

Entschädigungszahlungen an Geschädigte

Abschnitt 2

Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

Kapitel 10

Berufsschadensausgleich

Kapitel 11

Besondere Leistungen im Einzelfall

Kapitel 12

Überführung und Bestattung

Kapitel 13

Härtefallregelung

Kapitel 14

Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Kapitel 15

Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände

Kapitel 16

Einsatz von Einkommen und Vermögen

Kapitel 17

Anpassung

Kapitel 18

Organisation, Durchführung und Verfahren

Abschnitt 1

Organisation und Durchführung

Abschnitt 2

Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs

Abschnitt 3

Weitere Regelungen

Kapitel 19

Bundesstelle für Soziale Entschädigung

Kapitel 20

Statistik und Bericht

Kapitel 21

Kostentragung

Kapitel 22

Übergangsvorschriften

Kapitel 23

Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 1

Grundsätze und Leistungen

Abschnitt 2

Neufeststellungen und Anpassung

Abschnitt 3

Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit

Abschnitt 4

Wahlrecht

Abschnitt 5

Anrechnung

Abschnitt 6

Kostentragung und Zuständigkeit

Abschnitt 7

Umsetzung