Übersicht
SGB III
Suche
SGB III

Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Grundsätze

§ 1

Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

  1. 1.die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
  2. 2.die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
  3. 3.unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
  4. 4.die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

§ 2

Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

  1. 1.Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
  2. 2.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

  1. 1.im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
  2. 2.vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
  3. 3.Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

  1. 1.zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
  2. 2.geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
  3. 3.die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  4. 4.geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
  5. 5.Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

  1. 1.ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
  2. 2.eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
  3. 3.eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
  4. 4.an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

§ 3

Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

  1. 1.des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
  2. 2.der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  3. 3.der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  4. 4.der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
  5. 5.des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
  6. 6.des Wintergeldes,
  7. 7.der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
  8. 8.der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  9. 9.des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

  1. 1.Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  2. 2.Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  3. 3.Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  4. 4.Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  5. 5.Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
  6. 6.Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.

§ 4

Vorrang der Vermittlung

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

§ 5

Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

§ 6

(weggefallen)

-

§ 7

Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

  1. 1.die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
  2. 2.die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
  3. 3.den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

Zweiter Abschnitt

Berechtigte

Dritter Abschnitt

Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

Zweites Kapitel

Versicherungspflicht

Erster Abschnitt

Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige

Zweiter Abschnitt

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Drittes Kapitel

Aktive Arbeitsförderung

Erster Abschnitt

Beratung und Vermittlung

Erster Unterabschnitt

Beratung

Zweiter Unterabschnitt

Vermittlung

Dritter Unterabschnitt

Gemeinsame Vorschriften

Zweiter Abschnitt

Aktivierung und berufliche Eingliederung

Dritter Abschnitt

Berufswahl und Berufsausbildung

Erster Unterabschnitt

Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

Zweiter Unterabschnitt

Berufsvorbereitung

Dritter Unterabschnitt

Berufsausbildungsbeihilfe

Vierter Unterabschnitt

Berufsausbildung

Fünfter Unterabschnitt

Jugendwohnheime

Vierter Abschnitt

Berufliche Weiterbildung

Fünfter Abschnitt

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Erster Unterabschnitt

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Zweiter Unterabschnitt

Selbständige Tätigkeit

Sechster Abschnitt

Verbleib in Beschäftigung

Erster Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

Zweiter Titel

Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

Dritter Titel

Leistungsumfang

Vierter Titel

Anwendung anderer Vorschriften

Fünfter Titel

Verfügung über das Kurzarbeitergeld

Sechster Titel

Verordnungsermächtigung

Zweiter Unterabschnitt

Transferleistungen

Siebter Abschnitt

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

Zweiter Unterabschnitt

Allgemeine Leistungen

Dritter Unterabschnitt

Besondere Leistungen

Erster Titel

Allgemeines

Zweiter Titel

Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

Dritter Titel

Teilnahmekosten für Maßnahmen

Vierter Titel

Anordnungsermächtigung

Achter Abschnitt

Befristete Leistungen und innovative Ansätze

Viertes Kapitel

Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld

Erster Abschnitt

Arbeitslosengeld

Erster Unterabschnitt

Regelvoraussetzungen

Zweiter Unterabschnitt

Sonderformen des Arbeitslosengeldes

Dritter Unterabschnitt

Anspruchsdauer

Vierter Unterabschnitt

Höhe des Arbeitslosengeldes

Fünfter Unterabschnitt

Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

Sechster Unterabschnitt

Erlöschen des Anspruchs

Siebter Unterabschnitt

Teilarbeitslosengeld

Achter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt

Insolvenzgeld

Dritter Abschnitt

Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

Fünftes Kapitel

Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Erster Abschnitt

Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

Zweiter Abschnitt

Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Erster Unterabschnitt

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Zweiter Unterabschnitt

Beratung und Vermittlung durch Dritte

Erster Titel

Berufsberatung

Zweiter Titel

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

Dritter Titel

Verordnungsermächtigung

Dritter Abschnitt

(weggefallen)

Achtes Kapitel

Pflichten

Erster Abschnitt

Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt

Meldepflichten

Zweiter Unterabschnitt

Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten

Dritter Unterabschnitt

Auskunftspflichten

Vierter Unterabschnitt

Sonstige Pflichten

Zweiter Abschnitt

Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

Dritter Abschnitt

Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Zweiter Abschnitt

Zuständigkeit

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen

Vierter Abschnitt

Auszahlung von Geldleistungen

Fünfter Abschnitt

Berechnungsgrundsätze

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Erster Abschnitt

Finanzierungsgrundsatz

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt

Beiträge

Zweiter Unterabschnitt

Verfahren

Dritter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Dritter Abschnitt

Umlagen

Erster Unterabschnitt

Winterbeschäftigungs-Umlage

Zweiter Unterabschnitt

Umlage für das Insolvenzgeld

Vierter Abschnitt

Beteiligung des Bundes

Fünfter Abschnitt

Rücklage und Versorgungsfonds

Elftes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt

Bundesagentur für Arbeit

Zweiter Abschnitt

Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt

Verfassung

Zweiter Unterabschnitt

Berufung und Abberufung

Dritter Unterabschnitt

Neutralitätsausschuss

Dritter Abschnitt

Vorstand und Verwaltung

Vierter Abschnitt

Aufsicht

Fünfter Abschnitt

Datenschutz

Zwölftes Kapitel

Bußgeldvorschriften

Erster Abschnitt

Bußgeldvorschriften

Zweiter Abschnitt

(weggefallen)

Dreizehntes Kapitel

Sonderregelungen

Erster Abschnitt

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt

Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

Dritter Abschnitt

Grundsätze bei Rechtsänderungen

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

Fünfter Abschnitt

Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen